34 schaft zu gründen, d.h. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen und sich selbst zu bereichern. Konnte er doch nicht voraussehen, dass ihn E.________ nicht zum Gründungstermin beim Notar begleiten wird, was es ihm erst ermöglichte, sich zum alleinigen Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG zu machen. Mit Blick auf eine allfällige Opfermitverantwortung ist ergänzend festzuhalten, dass E.________ für einen Geschäftsmann doch eher vertrauensselig agierte.