Präzisierend ist anzumerken, dass der die angebliche arglistige Täuschung begründende Anklagesachverhalt in weiten Teilen ohnehin nicht erstellt ist (siehe E. II.10.5 hiervor). Zudem agierte der Beschuldigte im Vorfeld der Geldüberweisungen nicht mit der Absicht, eine eigene (anstelle einer gemeinsamen) Aktiengesell-