Der Vertreter der Privatklägerin war im fraglichen Tatzeitraum bereits als Geschäftsmann tätig. Er kann nicht als völlig unerfahren angesehen werden. Es kann somit bezüglich des verlangten Selbstschutzes ein etwas höherer Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Das Gericht verneint zusammengefasst insgesamt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Damit sind die weiteren Tatbestandsmerkmale nicht mehr zu prüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten wird nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert.