Auch die seitens der Staatsanwaltschaft beschriebene Drucksituation durch Erstellen mehrerer Verträge innerhalb kurzer Zeit, stellt aus Sicht des Gerichts kein strafrechtlich relevantes Element für die Untermauerung der angeklagten Täuschung dar. Wie erwähnt waren beide Parteien mehr oder [weniger] gleichwertig involviert. Das Gleiche gilt für die allenfalls zu Unrecht aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, dass er andere Interessenten gefunden habe. Es ging immerhin um eine namhafte Geldsumme. Der Vertreter der Privatklägerin war im fraglichen Tatzeitraum bereits als Geschäftsmann tätig.