Entsprechende Abklärungen wären dem Vertreter der Privatklägerin aber zuzumuten und ohne grösseren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen, zumal er sich mit einem Geschäftspartner zusammengeschlossen hat, den er vorher nicht kannte. Es ist zudem erstellt, dass der Vertreter der Privatklägerin die Vereinbarung vom 13. April 2018 unterzeichnet hat, ohne das Resultat seiner in Auftrag gegebenen Nachforschungen zur Frage eines gültigen Patents abzuwarten. Diesbezüglich kann daher ebenfalls nicht von einer arglisten Täuschung ausgegangen werden;