Der Vertreter der Privatklägerin erschien hierzu nicht, worauf der Beschuldigte ohne weiteren Informationsaustausch seine «eigene» Firma gründen und eintragen liess. Der Beschuldigte hat den Vertreter der Privatklägerin während der Verhandlungen zwar nicht über seine desolate finanzielle Situation aufgeklärt, auch nicht über die bereits vorhandenen Betreibungen. Entsprechende Abklärungen wären dem Vertreter der Privatklägerin aber zuzumuten und ohne grösseren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen, zumal er sich mit einem Geschäftspartner zusammengeschlossen hat, den er vorher nicht kannte.