Das Gericht verneint eine täuschende Vorgehensweise des Beschuldigten im Vorfeld der Geldüberweisung. Ein von Anfang fehlender Erfüllungswille ist nicht nachzuweisen. Beide waren grundsätzlich gleichwertig in die ersten Schritte für eine gemeinsame Firmengründung involviert. Selbst der Termin beim Notar für die Firmengründung war beidseits bekannt. Der Vertreter der Privatklägerin erschien hierzu nicht, worauf der Beschuldigte ohne weiteren Informationsaustausch seine «eigene» Firma gründen und eintragen liess.