1041 f.) erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs nicht als erfüllt. Für die Begründung wird vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, lautend wie folgt (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893 f.): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine Geschäftstätigkeit mit dem Vertreter der Privatklägerin, namentlich im Hinblick auf die gemeinsame Gründung einer Firma, ein Darlehen von CHF 120'000.00 erhalten hat. Es wird hinsichtlich der Vorgehensweise auf die detaillierten Schilderungen in der Anklageschrift verwiesen.