33 einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892 f.). 11.2 Erwägungen der Kammer Mit der Vorinstanz und den Parteien (pag. 1040 f. und pag. 1041 f.) erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs nicht als erfüllt.