Am 18. August 2018 sandte A.________ (namens der K.________ AG) E.________ einen vorbereiteten – und inhaltlich vom vorgängig Besprochenen abweichenden – Aktionärsbindungsvertrag zur Unterzeichnung zu. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Erfüllung des Vertriebspartnervertrags. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 21./28. September 2021 anerkannte A.________, der C.________ GmbH CHF 120'000.00 zu schulden; er verpflichtete sich zur ratenweisen Rückzahlung bis am 31. Dezember 2022. Am 29. September 2021 überwies er der C.________ GmbH CHF 20'000.00. Der Restbetrag ist bis heute offen.