Er wollte nicht die K.________ AG an sich gründen, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der er als Verwaltungsratsmitglied mit Zeichnungsberechtigung und Vertreter der Aktien haltenden C.________ GmbH Mitspracherechte hat. Er wollte sich den langersehnten Wunsch eines eigenen Produkts erfüllen und dieses über seine Handelsfirma vertreiben. Die Zweckbindung war für ihn conditio sine qua non für die Gewährung des Darlehens, was A.________ auch bekannt war. Nach Einzahlung der CHF 100'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der K.________ AG, teilte A.________ E.________ mit, er habe Investoren gefunden, die für 10 % Aktienanteile CHF 300'000.00 bezahlten. Daher sei er nicht länger be-