die ihm auf sein Privatkonto überwiesenen CHF 20'000.00 verwendete, ist nicht bekannt. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt ist betreffend die privaten Geldbezüge von A.________ anzumerken, dass er mehr als die in der Anklageschrift erwähnten CHF 20'000.00 für private Rechnungen verwendete, ihm gemäss § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 indessen ursprünglich CHF 54'000.00 zur freien Verfügung stehen sollten. 10.9 Beweisfazit / Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: A.________ und E.______