395 ff.). Insofern ist davon auszugehen, dass A.________ ab dem Konto der K.________ AG mindestens die zugestandenen CHF 35'750.00 für geschäftsfremde resp. eigene Zwecke bezog, etwa für Ferien in Stresa und im Schwarzwald (siehe pag. 1031 Z.3 ff.). Dies obgleich ihn Rechtsanwalt G.________ Anfang Juli 2018 aufforderte, keine Handlungen vorzunehmen, die zu einer Verminderung des Nettovermögenswertes der K.________ AG führen könnten (pag. 41). Wofür A.________ die ihm auf sein Privatkonto überwiesenen CHF 20'000.00 verwendete, ist nicht bekannt.