780 Z. 4 f.). Der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz ist zu entnehmen, dass A.________ die C.________ GmbH am 3. und 7. August 2018 aufforderte, die in § 7 des Vertriebspartnervertrags vom 18. Mai 2018 festgelegte Mindestabnahme zu tätigen (pag. 44 f. und pag. 156). Darauf angesprochen bemerkte E.________: «Das war ein Witz für mich, dass er noch verlangt, dass ich das Produkt bestellen sollte bei K.________ AG, nachdem mir 50 % gehören, welche er mir nicht gegeben hatte und sollte dann noch Geld überweisen. Es ist unakzeptabel das zu verlangen, nachdem er sich nicht seine Abmachung hält» (pag. 232 Z. 361 ff.). Er habe es als Frechheit empfunden, dass