Beide waren erfahrene Geschäftsleute mit einer gewissen Berufserfahrung» (pag. 816 Z. 10 ff.). Schliesslich rechtfertigte A.________ sein vereinbarungswidriges Verhalten damit, dass E.________ den Vertriebspartnervertrag nicht habe einhalten wollen: «Er hat sich nicht an unsere Abmachungen mit dem Vertriebspartnervertrag gehalten. Er kann ja mit eingebunden werden, wenn er in der Firma drin ist. […] Er musste den Verträgen zustimmen und einhalten, das hat er nicht getan. Ich habe ihn mehrfach aufgefordert, denn Vertriebspartnervertrag einzuhalten» (pag. 167 Z. 141 ff; siehe auch pag. 175 Z. 525 f. und pag. 780 Z. 4 f.).