__ aufgesetzten und E.________ am 18. August 2018 zugesandten Aktionärsbindungsvertrag (pag. 135) festzuhalten, dass jener wenig mit der Grundidee eines Aktionärsbindungsvertrags zu tun hatte. Er wich denn auch massiv von dem von Treuhänder J.________ zur Verfügung gestellten Mustervertrag (pag. 69 ff.) ab. Wie Treuhänder J.________ auf Vorhalt des von A.________ aufgesetzten Aktionärsbindungsvertrags betonte (pag. 815 Z. 42 ff.), fehlten wesentliche Elemente und wurden arbeitsrechtliche Aspekte geregelt, die nicht in einen Aktionärsbindungsvertrag gehören. Daher erstaunt nach Ansicht der Kammer nicht, dass E.________ dessen Unterzeichnung verweigerte.