1028 Z. 13 ff.). Bereits diese zwei ausweichenden Antworten legen nahe, dass A.________ den fehlenden Aktionärsbindungsvertrag nur vorschiebt. Dafür spricht auch, dass er E.________ den Aktionärsbindungsvertrag am 18. August 2018 und damit erst zwei Monate nach der Gründung der K.________ AG zur Unterzeichnung zusandte (pag. 133). Selbst wenn E.________ gewollt hätte, hätte er den Aktionärsbindungsvertrag somit nicht vor der Gesellschaftsgründung unterzeichnen können. Folglich wird die Rechtfertigung von A.________, E.________ sei mangels unterzeichnetem Aktionärsbin-