210 Z. 247). Treuhänder J.________ habe gesagt, ein Aktionärsbindungsvertrag sei zwingend bei der Firmengründung nötig (pag. 777 Z. 9 f.). Damit konfrontiert, die K.________ AG sei jedoch ohne Vorliegen eines Aktionärsbindungsvertrags gegründet worden, insistierte A.________: «Jetzt wollen Sie mir das so… das ist suggestiv» (pag. 777 Z. 20 ff.). An der Berufungsverhandlung sodann führte er auf Frage, warum die Abmachung, dass vor dem Firmeneintritt ein Aktionärsbindungsvertrag zu unterzeichnen sei, nur für E.________ gegolten habe, aus: «Hm… Ich kann das nicht»; er könne es nicht erklären (pag. 1028 Z. 13 ff.).