24) zeigt. Die erwähnte Eingabe vom 15. März 2024 ist für die Kammer bezeichnend für das Verhalten von A.________, der sich als eigentliches Opfer der Geschehnisse betrachtet und bis heute jegliche Schuld von sich weist und E.________ für das Scheitern des gemeinsamen Projekts verantwortlich macht, und dabei auch nicht davor zurückschreckt, die Tatsachen zu verdrehen. Ferner monierte A.________, E.________ habe den Aktionärsbindungsvertrag nicht unterzeichnet; dieser sei Eintragungsbedingung (pag. 211 Z. 273 ff.): «Es entstand ein grosses Chaos. Er unterschrieb den Aktionärsbindungsvertrag nicht.