Folglich war es A.________ und nicht – wie von diesem behauptet – E.________, der den Aktien(ver)kauf boykottierte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus der von A.________ mit Eingabe vom 15. März 2024 angeblich chronologisch eingereichten E-Mailkorrespondenz (pag. 1000 ff.). Wie der Vorsitzende bereits an der Berufungsverhandlung antönte (pag. 1009), stimmt die Chronologie der eingereichten E-Mails nicht. So wurde die E-Mail gemäss Beilage 5 (pag. 1007) vor der E-Mail gemäss Beilage 4 (pag. 1006) versandt, wie ein Blick auf die von der C.________ GmbH mit Strafanzeige vom 6. August 2018 eingereichte Beilage 7 (pag. 24) zeigt.