tung informieren können. Jedenfalls erachtet es die Kammer klar als nachgeschobene Schutzbehauptung, dass E.________ erst nach der Gründung der K.________ AG Verwaltungsrat werden und – wie von Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung vorgebracht (pag. 1038 ff.) – gar erst nach Übertragung der Aktienanteile Einzelzeichnungsberechtigung erhalten sollte. Das wurde in keinem der Verträge so vereinbart. Im Übrigen steht für die Kammer beweismässig fest, dass A.________ eher spontan agierte und nicht von Anfang an plante, die K.________ AG allein zu gründen, d.h. die drei Verträge nicht einzuhalten.