darauf, dass E.________ bei der Gründung der K.________ AG nicht habe dabei sein wollen. Deshalb sei er allein zum Notar nach U.________ gefahren und habe er die Gesellschaft mit dessen Hilfe allein gegründet. Zur Gründung müsse man persönlich zum Notar gehen und sich ausweisen; E.________ sei jedoch nicht mitgekommen (pag. 167 Z. 167 ff., pag. 210 Z. 239 und Z. 264 ff., pag. 775 Z. 31 ff., pag. 776 Z. 8 und pag. 1026 Z. 37 ff.). An der Berufungsverhandlung ergänzte A.________, er habe «das» zum ersten Mal gemacht und nicht gewusst, was ihn beim Notar erwarte. Für ihn sei es «nicht das endgültige» gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass E.____