26 «Schliessen Sie mit Ihren Co-Foundern einen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ab. Ziehen Sie dabei für die Ausarbeitung oder Prüfung einen Rechtsanwalt bei. Nur so ist gewährleistet, dass eine auf die Parteien zugeschnittene Lösung gewählt wird» (pag. 921). Das wirft die Frage auf, warum A.________ von einem Co-Founder ausgeht, wenn E.________ resp. die C.________ GmbH auf einmal nur noch Darlehensgeberin sein sollte. Mit einer Darlehensgeberin gibt es keinen Aktionärsbindungsvertrag abzuschliessen. Weiter berief sich A.________ darauf, dass E.________ bei der Gründung der K.__