_ GmbH an der K.________ AG war von Anfang elementarer Bestandteil sämtlicher Gespräche (sowohl zwischen A.________ und E.________ als auch mit Treuhänder J.________) und Vereinbarungen. Anders als mit der Absicht, eine gemeinsame Aktiengesellschaft gründen zu wollen, lässt sich auch nicht erklären, dass A.________ und E.________ am 30. April 2018 gemeinsam in die Innerschweiz fuhren, um sich gemeinsam über die Gründung einer neuen Firma beraten zu lassen (pag. 60 f. und pag. 230 Z. 256 ff.), und gemeinsam Treuhänder J.________ aufsuchten und mit diesem u.a. über einen Aktionärsbindungsvertrag sprachen. Wie Treuhänder J.________ auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt D.