___ AG und in einem zweiten Schritt die Übertragung der Aktienanteile an die C.________ GmbH) eher umständlich gewählt, gleichwohl war (auch) für A.________ klar, was man wollte – nämlich eine gemeinsame Aktiengesellschaft gründen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Interpretation und Umsetzung von § 1 und § 6 der Vereinbarung vom 13. April 2018, wonach man «gemeinsam eine neue Firma» gründet, die C.________ GmbH 25 % Aktienanteile dieser neuen Firma erwirbt und Entscheide von deren «beiden Inhabern» getroffen werden, kein fundiertes Fachwissen erforderlich (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 888).