25 Berufungsverhandlung meinte A.________: «Mein Verständnis war, dass man das noch anschliessend machen kann» (pag. 1026 Z. 34 ff.). Es mag sein, dass die Parteien irrtümlich davon ausgingen, die Aktien der K.________ AG könnten erst nach deren Gründung auf die C.________ GmbH übertragen werden. Das ändert indessen nichts daran, dass eine gemeinsame Aktiengesellschaft gegründet werden sollte, auf die E.________ (als Verwaltungsratsmitglied und Vertreter der Aktien haltenden C.________ GmbH) Einfluss nehmen kann. Diesen Wunsch äusserte E.________ von Anfang an;