Während in § 6 der Vereinbarung vom 13. April 2018 implizit Kollektivunterschrift zu zweien vorgesehen war (insbesondere für Entscheide bezüglich Lohn, Preispolitik, Personal, Investitionen und strategischer Ausrichtung) wurde im Kaufvertrag je Einzelzeichnungsberechtigung vereinbart. Darauf angesprochen erklärte E.________: «Wir haben besprochen, dass kleinere Ausgaben nicht zusammen besprochen werden sollen, dass wenn er für CHF 1'000.- etwas einkaufen wollte, er das nicht mit mir besprechen muss. Oder wenn ich für CHF 100.- Kugelschreiber einkaufe, dass wir dann nicht beide unterschreiben müssen.