Auch A.________ scheint der in § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 normierte Verwendungszweck weiterhin für gültig erachtet zu haben, fühlte er sich doch berechtigt, die sich auf dem Geschäftskonto der K.________ AG befindlichen CHF 100'000.00 teilweise für private Zwecke zu verwenden (siehe E. II.10.8 hiernach). Eine dritte Abweichung betrifft die Zeichnungsberechtigung. Während in § 6 der Vereinbarung vom 13. April 2018 implizit Kollektivunterschrift zu zweien vorgesehen war (insbesondere für Entscheide bezüglich Lohn, Preispolitik, Personal, Investitionen und strategischer Ausrichtung) wurde im Kaufvertrag je Einzelzeichnungsberechtigung vereinbart.