Sofort nach Erhalt des Kaufpreises von CHF 200'000.00 sollte A.________ der C.________ GmbH das gewährte Darlehen von CHF 120'000.00 zurückzahlen und ihr zwecks Vermeidung eines Liquiditätsengpasses ein Darlehen von CHF 50'000.00 gewähren. So hätte die C.________ GmbH effektiv CHF 200'000.00 für 50 % Aktienanteile bezahlt (pag. 256 Z. 451 ff., pag. 257 Z. 465 ff., pag. 258 Z. 499 ff.). Er habe A.________ «geholfen, weil er kein Geld hatte. Er hätte die Firma nicht gründen können ohne mich» (pag. 258 Z. 502 f.). Diese Abweichung ändert nach Ansicht der Kammer nichts an der unter E. II.10.410.4 hiervor abgehandelten Zweckbindung der von der C.________ GmbH getätigten Geldüberweisung.