Er setzte sich aus Angst, ein anderer Investor könnte die Aussicht auf das lang ersehnte eigene Produkt zunichtemachen, im Vorfeld der Überweisung der CHF 100'000.00 selbst unter Druck. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts ist irrelevant, wessen Idee es war, dass die C.________ GmbH (sogleich) 50 % Aktienanteile der K.________ AG erwirbt. Die Kammer erachtet die Sachverhaltsdarstellung von E.________ jedoch schlüssiger, wonach die Idee von A.________ stammte. Aufgrund des in § 3 der Vereinbarung vom 13. April 2018 vorgesehenen Vorkaufsrechts war es für die C.________ GmbH nicht attraktiv, von Anfang an 50 % Aktienanteile zu halten.