__ GmbH agierte. Sodann teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich die im Anklagesachverhalt umschriebene Drucksituation nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880). Wenngleich A.________ mit seinen Schilderungen möglicherweise eine gewisse Taktik verfolgte, war E.________ letztlich frei in der Entscheidung, den neuen Konditionen zustimmen. Er setzte sich aus Angst, ein anderer Investor könnte die Aussicht auf das lang ersehnte eigene Produkt zunichtemachen, im Vorfeld der Überweisung der CHF 100'000.00 selbst unter Druck.