Entgegen dem Anklagesachverhalt kann A.________ auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zeitlichen Druck auf E.________ ausgeübt zu haben, indem er ihm «innert kurzer Zeit von lediglich ein paar Wochen insgesamt 3 Verträge aufsetzte». Die Vereinbarung vom 13. April 2018 sah in § 2 explizit vor, dass der Gründungsprozess im Mai 2018 endet. Zudem hielt sie in § 8 fest, dass betreffend den Vertrieb ein separater Vertriebspartnervertrag abgeschlossen wird. Demnach beabsichtigten A.________ und E.________ von Anfang an ein schnelles Vorgehen mit mehreren abzuschliessenden Verträgen; mehre Verträge waren aufgrund der unterschiedlichen Vertragspartner und -inhalte auch zweckmässig.