781 Z. 15 ff.). Ohnehin betreffen die Verträge vom 13. April 2018 und vom 18. Mai 2018 unterschiedliche Vertragsparteien. So wurde die Vereinbarung vom 13. April 2018 zwischen A.________ und der C.________ GmbH geschlossen, während der Vertriebspartnervertrag die K.________ AG und die C.________ GmbH verpflichtet. Dies verkennt die Anklageschrift, wenn sie A.________ unterstellt, er habe die drei Verträge jeweils kurze Zeit nach der Unterzeichnung jeweils wieder abgeändert resp. abändern wollen. Die drei Verträge ergänzten/präzisierten sich, weshalb von einer (vollständigen) Abänderung nicht die Rede sein kann. Entgegen dem Anklagesachverhalt kann A.________