Gemäss eigenen Angaben wollte E.________ als Kleinunternehmer nicht sogleich CHF 200'000.00 einwerfen (pag. 248 Z. 140 ff.), sich aber die Option offen halten, die Beteiligung später zu erhöhen (pag. 1012 Z. 10 ff.). Betreffend die Entscheidfindung wurde in § 6 der Vereinbarung geregelt, dass die zu gründende Aktiengesellschaft so konzipiert wird, dass Entscheide der schriftlichen Genehmigung ihrer beiden Inhaber, A.________ und E.________, erfordern. Letzterem war es gemäss eigenen Aussagen wichtig, dass «gewisse Entscheide zusammen getroffen werden […].