die Vereinbarung während der hängigen Patentrecherche. Dies und der Umstand, dass E.________ nachträglich nicht mehr sagen konnte, ob es für ihn zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung wichtig war, dass ein Patent besteht (pag. 252 Z. 291), legt nach Ansicht der Kammer nahe, dass der Bestand eines gültigen Patents aus seiner Sicht nicht essentiell war. Der Gedanke hinter dem in § 5 der Vereinbarung verbrieften Vorkaufsrecht war, dass die C.________ GmbH die Option hat, innerhalb eines Jahres weitere 24 % Aktienanteile der K.________ AG für CHF 96'000.00 zu erwerben. Gemäss eigenen Angaben wollte E.___