Als erstellt kann gestützt auf die aktenkundige E-Mailkorrespondenz und die Auskünfte von E.________ jedoch gelten, dass E.________ am 12. April 2018 einen seiner Mitarbeiter damit beauftragte, das Patent zu prüfen, und spätestens am 4. Mai 2018 erfuhr, dass dieses zurückgewiesen wurde (pag. 228 Z. 134 ff., pag. 251 Z. 307 ff. und pag. 272 f.). Folglich unterzeichnete E.________ die Vereinbarung während der hängigen Patentrecherche.