19 veröffentlich wurde» (pag. 167 Z. 118). E.________ lüge, wenn er behaupte, erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über das fehlende Patent informiert worden zu sein (pag. 116 Z. 85 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich nicht klären, ob E.________ zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung wusste, dass kein Patent existiert (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876). Als erstellt kann gestützt auf die aktenkundige E-Mailkorrespondenz und die Auskünfte von E.