__» investierte Arbeitskraft resp. dafür erhalten, dass er seine Arbeitskraft weiterhin vorbehaltlos in die (zu gründende) K.________ AG und die Weiterentwicklung des Produkts «P.________» investieren kann. Die Zweckbindung war für die C.________ GmbH unabdingbare Voraussetzung für die Geldüberweisung. E.________ wollte nicht die K.________ AG an sich gründen, sondern eine Aktiengesellschaft, bei der er (als Verwaltungsratsmitglied einerseits und Vertreter der Aktien haltenden C.________ GmbH andererseits) Mitspracherechte hat und deren Produkt er über die C.________ GmbH vertreiben kann (siehe auch E. II.10.5 hiernach).