Die Vereinbarung erwähnt in der Einleitung drei Mal das Wort «gemeinsam». Bereits deshalb steht für die Kammer beweismässig klar fest, dass (zumindest ursprünglich) beidseits die gemeinsame Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft vorgesehen war. Untermauert wird diese Annahme durch die Formulierungen in § 1 und § 6 der Vereinbarung, wonach das Produkt «gemeinsam kommerzialisiert» und deshalb «gemeinsam eine neue Firma» gegründet wird und Entscheide der Genehmigung von «beiden Inhabern» erfordern. Sodann hätte die C.________ GmbH bei Ausübung des in § 5 der Vereinbarung statuierten Vorkaufsrechts letztlich 49 % Aktienanteile der K.________ AG halten können.