mithin nicht durch Vorlage falscher Unterlagen. Das Produkt «P.________» existierte und am Markt bestand offenbar ein gewisses Interesse daran. Wie aussagekräftig die vorgelegten Dokumente im Hinblick auf die von E.________ erhoffte Markteinführung des Produkts indessen waren, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts irrelevant und daher von der Kammer nicht zu beurteilen. 10.4 Vereinbarung vom 13. April 2018 und Überweisung von CHF 20'000.00 Am 13. April 2018 schlossen die C.________ GmbH, vertreten durch E.________, und A.________ eine Vereinbarung, beinhaltend u.a. was folgt (pag.13 ff.