Laut E.________ gewann A.________ sein Vertrauen, indem er ihm das funktionierende Produkt inkl. App vorführte und ihm diverse Dokumente vorlegte (u.a. eine 17-seitige PowerPoint-Präsentation inkl. Schreiben einer Krankenkasse betreffend Kostenübernahme, Referenzschreiben eines Patienten und Interessensbekundung eines Spezialisten für ________; pag. 56, pag. 94 f., pag. 139 ff., pag. 227 Z. 82 ff. und pag. 246 Z. 88 ff.). Mit der Vorinstanz geht die Kammer von echten Dokumenten aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876 ff.). A.________ täuschte E.________ mithin nicht durch Vorlage falscher Unterlagen.