__ AG (pag. 1047). 10.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung anschliesst, wonach die Erklärungsversuche von A.________ nicht überzeugen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Wie die nachfolgenden Erwägungen und insbesondere jene unter E. II.10.7 hiernach zeigen, weisen die Erklärungsbemühungen von A.________ unauflösbare Widersprüche auf und dienen sie weitgehend der Stimmungsmache gegen E.________, dem Vertreter der privatklägerischen C.___