26.07.2019 Rechtsanwalt D.________ teilt der Staatsanwaltschaft mit, in der Vergangenheit und im Nachgang an die Einvernahmen vom 9. Mai 2019 sei vergeblich versucht worden, eine gütliche (zivilrechtliche) Einigung zu finden. Es sei davon auszugehen, dass A.________ nicht gewillt und/oder in der Lage sei, die finanziellen Ansprüche seiner Mandantin zu erfüllen. Mit einer gütlichen Einigung sei nicht zu rechnen (pag. 605). 06.03.2020 Rechtsanwalt D.________ teilt der Staatsanwaltschaft mit, auch in den letzten Monaten hätten keinerlei Bemühungen seitens A.__