107 OR (betreffend Vertragsrücktritt) verletzt. Zufolge des rechtswidrigen Vertragsrücktritts der Privatklägerin sei sein Mandant nicht weiter verpflichtet gewesen, die Privatklägerin zur Gesellschafterin zu machen. Indem sich die Privatklägerin geweigert habe, den Kaufpreis für die Aktien der K.________ AG zu bezahlen, habe sie selbst verhindert, dass es zur gemeinsamen Aktiengesellschaft kommen konnte. Auch aus der Tatsache, dass sich sein Mandant als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der K.________ AG ins Handelsregister habe eintragen lassen, könne nichts zu dessen Ungunsten abgeleitet werden.