_ führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Privatklägerin (und nicht sein Mandant) sei für den ausbleibenden Vollzug des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018 verantwortlich. Indem diese am 2. Juli 2018 einseitig vom Kaufvertrag zurückgetreten und die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangt habe, habe sie nicht nur den Vollzug des Kaufvertrags verhindert, sondern auch Art. 318 OR (betreffend den Zeitpunkt der Rückzahlung von Darlehen) und Art. 107 OR (betreffend Vertragsrücktritt) verletzt.