Weder will er E.________ mit falschen Informationen getäuscht oder im Hinblick auf die Überweisung der CHF 120'000.00 unter Druck gesetzt haben, noch will er gegen vertragliche Abmachungen verstossen und das ihm von der C.________ GmbH gewährte Darlehen über CHF 120'000.00 zweckwidrig verwendet haben. Rechtsanwalt B.________ führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Privatklägerin (und nicht sein Mandant) sei für den ausbleibenden Vollzug des Kaufvertrags vom 19. Mai 2018 verantwortlich.