zusammen eine gemeinsame AG je mit Einzelunterschrift zu gründen und das Produkt gemeinsam zu vermarkten. Da Erfüllungsfähigkeit und Erfüllungswille für E.________ nicht (ohne besondere Mühen) überprüfbar waren, wurde er arglistig in die Irre geführt. Wegen dieser Täuschung schloss er mit dem Beschuldigten die obgenannten Verträge datiert vom 13.04.2018, 18.05.2018 und 19.05.2018 und überwies ihm insgesamt CHF 120'000.00, wodurch er sich bzw. die C.________ GmbH in diesem Umfang schädigte, da der Beschuldigte nie in der Lage war oder die Absicht hatte, die Verträge zu erfüllen und E.________ an der K.________ AG teilhaben zu lassen.