Am darauffolgenden Tag unterbreitete der Beschuldigte E.________ bereits einen neuen Vertrag, welcher nach gemeinsamer Besprechung gleichentags, am 19.05.2018, von den Parteien unterzeichnet wurde. Neben dem Erwerb von 50 % der Aktienanteile der neu zu gründenden AG (K.________ AG) für CHF 200‘000.00 wurde darin weiter festgehalten, dass E.________ und der Beschuldigte im Handelsregister je als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Letzter als Verwaltungsratspräsident der neuen AG (K.________ AG) eingetragen werden. Hinsichtlich des Geldflusses wurde vereinbart, dass die C.______