Anlässlich eines Treffens vom 18.05.2018 in Bern, übte der Beschuldigte Druck auf E.________ aus, indem er geltend machte, dass die zu gründende AG (K.________ AG) mehr Geld benötige, da der gemäss Vereinbarung vom 13.04.2018 vereinbarte Betrag von CHF 100‘000.00 nicht reichen würde. Anstelle der mit Vereinbarung vom 13.04.2018 abgemachten 25 % der Aktien und angesichts der bereits bestehenden Option (Vorkaufsrecht der C.________ GmbH für weitere 24 % der Aktien), soll die C.________ GmbH von Anfang an 50 % der Aktien der neu zu gründenden AG (K.________ AG) zu einem Preis von CHF 200‘000.00 übernehmen. Am darauffolgenden Tag unterbreitete der Beschuldigte E._____