Hingegen darf das Berufungsgericht eine falsche rechtliche Qualifikation ändern, sofern die neue Qualifikation nicht eine höhere, maximale oder minimale Strafe vorsieht. Weil für den Betrug nicht eine höhere Strafandrohung vorgesehen ist als für die Veruntreuung (der Strafrahmen beträgt je Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.]), stünde es der Kammer vorliegend offen, das erstinstanzliche Urteil zugunsten einer Verurteilung wegen Betrugs abzuändern, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen.